Satzung

Die Vereinssatzung steht auch zum Download im PDF-Format zur Verfügung.

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Hackerspace Bremen“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Bremen.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck und Gemeinnützigkeit des Verein

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung, welche durch Bildungs- und Fortbildungsmaßnahmen sowie durch interdisziplinären Wissensaustausch durchgeführt wird.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
a) Regelmäßige öffentliche Treffen sowie Vorträge, Workshops, Diskussions- und Informationsveranstaltungen,
b) Unterstützung von Jugendarbeit,
c) Öffentlichkeitsarbeit in allen Medien,
d) Austausch und Kontakt mit Gruppen und Vereinen ähnlicher Zielsetzung,
e) Hilfestellung und Beratung bei technischen Fragen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten für die Mitglieder,
f) Einrichten eines offenen Ortes zum Erfahrungsaustausch,
g) Anschaffung und Bau von Werkzeugen und Hilfsmitteln jeglicher Art.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3 – Mitgliedschaft

1. Ordentliche Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähige Vereine sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts werden.

2. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich oder fernschriftlich gegenüber dem Vorstand. Über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschen von juristischen Personen, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähigen Vereinen sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts oder durch Ausschluss; die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsquartal bleibt hiervon unberührt.

4. Der Austritt wird durch schriftliche Willenserklärung gegenüber dem Vorstand vollzogen.

5. Die Mitgliederversammlung kann solche Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um die von ihm verfolgten satzungsgemäßen Zwecke erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit.

§ 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu unterstützen und zu fördern. Sie sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu zahlen.

§ 5 – Ausschluss eines Mitglieds

1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, seinen Beitragsverpflichtungen nachhaltig nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in schriftlicher Form unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.

2. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zugang des Ausschliessungsbeschlusses die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss.

§ 6 – Mitgliedsbeiträge

1. Der Verein erhebt einen Beitrag. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
2. Im begründeten Einzelfall kann für ein Mitglied durch Vorstandsbeschluss ein von der Beitragsordnung abweichender Beitrag fest gesetzt werden.

§ 7 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
1. der Vorstand;
2. die Mitgliederversammlung.

§ 8 – Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Mitgliedern. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

3. Ein vom Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied überwacht als Kassenwart die Haushaltsführung und verwaltet unter Beachtung etwaiger Vorstandsbeschlüsse das Vermögen des Vereins. Er hat auf eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung hinzuwirken. Mit Ablauf des Geschäftsjahres stellt er unverzüglich die Abrechnung sowie die Vermögensübersicht und sonstige Unterlagen von wirtschaftlichem Belang den von der Mitgliederversammlung bestellten Finanzprüfern des Vereins zur Verfügung. Der Kassenwart ist befugt, den Verein gegenüber dem kontoführenden Kreditinstitut des Vereins auch alleine zu vertreten.

§ 9 – Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zu seiner Austragung aus dem Vereinsregisterblatt im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, um ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu wählen.

§ 10 – Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Vorstandssitzungen werden schriftlich oder fernmündlich einberufen und finden mindestens monatlich statt. In jedem Fall ist die Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken schriftlich festzuhalten. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter auf eine Person ist unzulässig.

§ 11 – Die Mitgliederversammlung

1. Oberstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung. Ihrer Beschlussfassung unterliegen alle in dieser Satzung oder Gesetz vorgesehenen Gegenstände, insbesondere
a) die Genehmigung des Finanzberichtes,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmitglieder,
d) die Bestellung von Finanzprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, jedoch nicht zwingend Mitglieder des Vereins sein müssen,
e) Satzungsänderungen,
f) die Genehmigung der Beitragsordnung,
g) die Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen,
h) Beschlüsse über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
i) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
j) die Auflösung des Vereins und die Beschlussfassung über die eventuelle Fortsetzung des aufgelösten Vereins.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes abgehalten, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern, oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragen. Der Vorstand hat dann innerhalb einer Frist von sechs Wochen die Mitgliederversammlung durchzuführen.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder fernschriftlich durch ein Vorstandsmitglied mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Hierbei sind die Tagesordnung bekannt zu geben und ihr die nötigen Informationen zugänglich zu machen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Über die Behandlung von Initiativanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.

4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins können nur in einer Mitgliederversammlung gefasst werden, in der diese Tagesordnungspunkte mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung ausdrücklich angekündigt worden sind. Solche Beschlüsse bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

5. Vorbehaltlich Absatz 4 bedürfen die Beschlüsse einer Mitgliederversammlung der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen haben einen Stimmberechtigten schriftlich zu bestellen.

7. Die Mitgliederversammlung wird von einem vom Vorstand bestimmten Versammlungsleiter geleitet.

8. Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist; das Protokoll ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen.

§ 12 – Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in Paragraf 11, Absatz 4 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

2. Die Mitgliederversammlung bestimmt mindestens zwei gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an „Stiftung Martinshof“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Sollte diese Stiftung bei Auflösung des Vereins nicht oder nicht mehr gemeinnützig sein, fällt das Vereinsvermögen an eine andere von der Mitgliederversammlung zu bestimmende steuerbegünstigte Körperschaft, die das Vermögen zur Förderung des Wohlfahrtswesens zu verwenden hat. Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 08.11.2011 erreicht.

Download der Beitragsordnung (PDF)